Grundlage für das Gelingen der Digitalisierung der Energiewirtschaft ist der sichere und reibungslos funktionierende Austausch von Daten zwischen den Unternehmen. Um das zu gewährleisten, veröffentlichte die Bundesnetzagentur am 21.12.2020 in einem Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom (BK6-20-160) neue Vorgaben zur Marktkommunikation.
Die Änderungen schlagen sich in allen vier Bereichen der Marktkommunikation (GPKE, WiM, MPES, MaBiS) sowie im Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag und im öffentlichen Laden von E-Fahrzeugen nieder. Ziel der neuen Vorgaben zur Mako 2022 sind es in zahlreichen Themenfelder die Automatisierung und Digitalisierung voranzutreiben, sowie Mehrwertdienste zu ermöglichen. Umgesetzt werden müssen alle Vorgaben bis zum 01.04.2022.
Neue Rolle in der Energiewirtschaft – der Energieserviceanbieter
Der Energieserviceanbieter (ESA) kann mit Einwilligung des Anschlussnehmers zukünftig – mit der Mako 2022 – Messwerte beim Messstellenbetreiber anfragen. Im Fokus stehen in erster Linie die Übermittlung von Zählerstandsgängen (TAF 7) und von hochfrequentierten Messwerten für Mehrwertdienste (TAF 14).
Allerdings beabsichtigt die Beschlusskammer ausdrücklich, den Anwendungsbereich dieser neuen Prozesse für weitere Mehrwertdienste zu öffnen, sobald diese durch intelligentes Messsysteme technisch umsetzbar sind. Damit kann die Einführung der neuen Marktrolle einen enormen Schub hinsichtlich Mehrwertangebote durch intelligente Messsysteme, sowie der Digitalisierung der Energiewende bedeuten.
Datenformate - Änderungen der MSCONS
Durch den Wegfall der Ablesegründe in der MSCONS, der Einführung des Nutzungszeitpunktes und der Konfigurations-ID ändert sich der Ersteinbauprozess von intelligenten Messystemen.
In der Anwendungshilfe des BDEWs wird der Prozessablauf eines Ersteinbaus an einer Marktlokation/Messlokation mit einem Jahresverbrauch größer als 10.000 kWh dargestellt. Das bedeutet, folgt man der GPKE, dass nach Einbau eines intelligenten Messsystems (iMS) die Prognosegrundlage und damit das Bilanzierungsverfahren fristgerecht auf eine Bilanzierung nach Werten umgestellt werden muss. Wie der neue Ersteinbauprozess aussieht, lesen Sie hier.
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